AGB – Verkaufs-
und Lieferbedingungen (Stand 10.10.2007)
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und
liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer
oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
worden sind.
1.3. Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für
das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.5. Von der Lieferfirma erstellte technische und kaufmännische Unterlagen
sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
1.6. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch
für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
2. Angebote
und Vertragsabschluss
2.1. Kostenvoranschläge
und Angebote werden nach bestem Fachwissen
erstellt. Offensichtliche Irrtümer,
Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler
sind für Treventus nicht verbindlich
und geben dem Kunden keinen Anspruch
auf Schadensersatz.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines
Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
2.3. Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich. Vertragsgrundlage
und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen
Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Abgabe
eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des
Auftraggebers sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung
von Treventus als angenommen.
2.4. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformations- material,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen
und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.5. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt
werden.
2.6. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer
Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen,
behalten wir uns vor.
3. Lieferung,
Lieferfristen und Gefahrenübergang
3.1. Die Lieferung (Versand, Ver- und Entladung sowie Transport) erfolgt in
jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auch
bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch, wenn Treventus die Lieferung (auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge)
und die Aufstellung übernommen hat.
3.2. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen.
3.3. Teillieferungen sind möglich.
3.4. Ist der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers dringend auszuführen,
gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.5. Auf Wunsch des Auftraggebers schließt Treventus auf Kosten des Auftraggebers
für die Lieferung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuerund Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.
3.6. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach
Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens
jedoch binnen 14 Tagen, vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden von
uns nicht anerkannt.
3.7. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen
notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu
Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
3.8. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag
schriftlich vereinbart wurden.
3.9. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu
einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.10. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens
mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung
erhält.
3.11. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch
den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden
Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen
und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren
Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei
der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei,
ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten
oder Subunternehmer eintreten.
3.12. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten,
ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen
Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer
kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte
oder sonstige, durch den
Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen
oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist
der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung
verpflichtet.
3.13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
4. Preise
4.1. Die genannten Preise
enthalten keine Umsatzsteuer und beinhalten
nicht die Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen
werden aber von uns auf Wunsch gegen
gesonderte Bezahlung erbracht. Im Verrechnungsfalle
wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu
diesen Preisen hinzugerechnet.
4.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
4.3. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung
gültigen Preise maßgebend.
4.4. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen
durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren,
so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste
oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung
bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs
oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
5.2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei innerhalb
von 14 Tagen fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch
erfolgt, gilt die Rechnung als anerkannt.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber
mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist
nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde
oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
5.5. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei
der ältesten Schuld.
5.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer
darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt,
auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige
und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche,
Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
5.7. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder
einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug,
ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht
bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen
Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen
und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies
den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt
vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wurde.
5.8. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern,
ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis
sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen
Vorauszahlung durchzuführen.
6. Elektronische
Rechnungslegung
6.1. Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch
erstellt und übermittelt werden, wenn sie mit sicherer elektronischer
Signatur erstellt werden.
7. Eigentumsrecht
7.1. Die gelieferten Waren, Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur
restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes
Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für
die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine
Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor
restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
7.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach,
so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des
Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber
verpflichtet.
7.3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauern
Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von
dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen
unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen
zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel
gesichert sind.
8. Forderungsabtretungen
8.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen
seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
8.2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber
im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat
bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in
den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten.
8.3. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
9. Pflichten
des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber
ist bei Montagen durch den Auftragnehmer
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
sofort nach Ankunft des Montagepersonals
des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen
werden kann.
9.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür,
dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie
mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet,
diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
9.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten
Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung
des Auftragnehmers ausgeschlossen.
9.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
10. Gewährleistung
und Garantie
10.1. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§ 922ff
verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber auf alle
vom Auftragnehmer vertriebenen Produkte Gewähr zu leisten.
10.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel, die bei der Ü bergabe
vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der
Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die
Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar ist.
10.3. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber
vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei
denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für
den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch
nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe
der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
10.4. Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des
Auftraggebers erfolgen, so ist nach Weisung des Auftragnehmers der mangelhafte
Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers
dem Auftragnehmer zu übersenden.
10.5. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder
für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht
auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese
Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers
liegenden Gründen, unzumutbar sind.
10.6. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und
Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen
infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände
in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht
eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände
nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
10.7. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche
Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die
gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie
erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht
des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
11. Haftung
und Schadensersatz
11.1. Der Auftragnehmer
haftet nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Verschulden des Auftragnehmers ist
durch den Auftraggeber nachzuweisen.
11.2. Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware haften wir in keinem
Falle.
11.3. Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung
von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über
die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z. B. Betriebsanleitungen -
insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene
Wartung - und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie
des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner
eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann.
11.4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung,
Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter
gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.5. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig
beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises
für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge
werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine
darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern
sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
11.6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der
Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich
zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
11.7. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler
in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
12. Vertragsrücktritt
12.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche
oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein,
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem
Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende
Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
12.2. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden
des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu begehren.
12.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen
weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
12.4. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück
oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
13. Software
13.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder
Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich
dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B.
Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
13.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
- bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die
Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zu gänglich
zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu
verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source Code.
13.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für
die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten
Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen
eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer
leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen
ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern
kann nicht ausgeschlossen werden.
14. Gerichtsstand
und anwendbares Recht
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers vereinbart.
14.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.
14.4. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten
aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
15. Datenschutz
und Adressenänderung
15.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit
enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Ä nderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird
die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit
hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden
ist.
16.2. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben
keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren
zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich
vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
16.3. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre
des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen.
Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch
als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der
Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch
Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
16.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls
nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden
nicht bestehen.
16.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen
sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen. Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das
für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers
zu klagen.
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