AGB – Verkaufs-
und Lieferbedingungen (Stand 10.10.2007)
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet
und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten
für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.5. Von der Lieferfirma erstellte technische und kaufmännische Unterlagen
sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
1.6. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
2. Angebote
und Vertragsabschluss
2.1.
Kostenvoranschläge
und Angebote werden nach bestem
Fachwissen erstellt. Offensichtliche
Irrtümer, Druck-, Rechen-,
Schreib- und Kalkulationsfehler sind
für Treventus nicht
verbindlich und geben dem Kunden keinen
Anspruch auf Schadensersatz.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend.
Die Kosten für die Erstattung
eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber
verrechnet.
2.3. Kostenvoranschläge und Angebote
sind unverbindlich. Vertragsgrundlage
und maßgebend
für den Umfang der Lieferung
sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies
gilt auch, wenn der Auftraggeber die
Abgabe eines konkreten
Angebotes angefordert hat. Erteilte
Bestellungen seitens
des Auftraggebers sind für
diesen bindend und gelten
mit der Vorlage der Auftragsbestätigung
von Treventus als angenommen.
2.4. Die in Katalogen, Preislisten,
Broschüren, Firmeninformations-
material, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen,
in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien angeführten
Informationen über die Leistungen
und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich
als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.5. Nebenabreden und Änderungen
müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.6. Konstruktionsänderungen sowie
sonstige Änderungen technischer
Daten und Leistungsmerkmale, soweit
sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten
wir uns vor.
3. Lieferung,
Lieferfristen und
Gefahrenübergang
3.1. Die Lieferung (Versand, Ver- und Entladung sowie Transport) erfolgt
in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die
Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit
dem Versand auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Treventus
die Lieferung (auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge) und die Aufstellung übernommen hat.
3.2. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
3.3. Teillieferungen sind möglich.
3.4. Ist der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers dringend auszuführen,
gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.5. Auf Wunsch des Auftraggebers schließt Treventus auf Kosten
des Auftraggebers für die Lieferung eine Versicherung
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund Wasserschäden
sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.
3.6. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber
sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und
Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 14
Tagen, vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden von
uns nicht anerkannt.
3.7. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus
Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers
liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
3.8. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder
im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.9. Kommt
es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.10. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens
mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.11. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Umständen,
wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren
Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung
bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert,
so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände
beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder
Subunternehmer eintreten.
3.12. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten,
ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung
einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels
Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der
Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch
höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den
Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie
beispielsweise Transportunterbrechungen oder
Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen
ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung
empfangener Anzahlung verpflichtet.
3.13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
4. Preise
4.1.
Die genannten Preise enthalten keine
Umsatzsteuer und beinhalten
nicht die Kosten für
Zustellung, Montage oder Aufstellung.
Diese Leistungen werden aber von uns
auf Wunsch
gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
Im Verrechnungsfalle
wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4.2. Die Berechnung der Preise erfolgt
in Euro.
4.3. Für die Berechnung der Preise
sind jeweils die am Tage der
Lieferung gültigen Preise maßgebend.
4.4. Wird ein Auftrag ohne vorheriges
Angebot erteilt oder werden
Leistungen durchgeführt,
welche nicht ausdrücklich im
Auftrag enthalten waren, so kann der
Auftragnehmer jenes
Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste
oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
ein höheres als das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen,
wenn sich
die im Zeitpunkt der Auftragserteilung
bestehenden Kalkulationsgrundlagen,
so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs
oder Personalkosten nach Abschluss des
Vertrages ändern.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend
nach Lieferung.
5.2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und
spesenfrei innerhalb von 14 Tagen fällig. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog. Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt,
gilt die Rechnung als anerkannt.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen,
oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber
mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen
ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig
festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
5.5. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie
Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros,
dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
5.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer
darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist
er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug
entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten,
wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche,
Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
5.7. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder
einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer
in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen
und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen
aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig
zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen,
ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht
entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer
liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
5.8. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern,
ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt
oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die
Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
6. Elektronische
Rechnungslegung
6.1. Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn
auch elektronisch erstellt und übermittelt werden, wenn sie mit sicherer elektronischer Signatur erstellt werden.
7. Eigentumsrecht
7.1. Die gelieferten Waren, Maschinen und Zubehörteile bleiben bis
zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber
hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung
(Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
7.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag
nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer
jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers
zurückzuholen,
zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
7.3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens
bzw. der Firma und der genauern Geschäftsanschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als
an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner
von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer
Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des
Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet,
die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere
Sicherungsmittel gesichert sind.
8. Forderungsabtretungen
8.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber
dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber
Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat
uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese
rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession
ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
8.2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer
gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse
abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese
nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in
den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
8.3. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
9. Pflichten
des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber
ist bei Montagen durch den Auftragnehmer
verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass sofort nach
Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
9.2. Der Auftraggeber haftet dafür,
dass die notwendigen technischen
Voraussetzungen für
das herzustellende Werk oder
den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür,
dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
nicht aber
verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
9.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht
hinsichtlich allfälliger
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten
Angaben oder Anweisungen besteht
nicht und ist eine diesbezügliche
Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
9.4. Der Auftrag wird unabhängig
allenfalls erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
10. Gewährleistung
und Garantie
10.1. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
laut ABGB §§
922ff verpflichtet sich der Auftragnehmer
dem Auftraggeber
gegenüber auf alle
vom Auftragnehmer vertriebenen Produkte Gewähr zu
leisten.
10.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr
für Mängel, die bei der Ü
bergabe vorhanden sind. Dies wird bis
zum Beweis des Gegenteils
vermutet, wenn der Mangel innerhalb von
sechs Monaten
nach der Übergabe hervorkommt.
Die Vermutung tritt
nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar ist.
10.3. Tritt bei der gelieferten Ware
ein Mangel auf, kann der Auftraggeber
vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch
der Ware verlangen, es sei denn, dass
die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich
ist oder für den Auftragnehmer,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem
unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden wäre. Ob
dies der Fall ist, richtet sich auch
nach dem Wert der mangelfreien
Ware, der Schwere des Mangels und den
mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer
verbundenen Unannehmlichkeiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung
oder den Austausch nach Übergabe
der Ware durch
den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
10.4. Kann die Mangelbehebung nicht am
Aufstellungsort oder im Betrieb
des Auftraggebers erfolgen, so ist nach
Weisung des Auftragnehmers
der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät
auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers
dem Auftragnehmer zu übersenden.
10.5. Sind sowohl die Verbesserung, als
auch der Austausch unmöglich
oder für den Auftragnehmer
mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber
das Recht auf Preisminderung oder, sofern
es sich
nicht um einen geringfügigen
Mangel handelt, das Recht
auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die
Verbesserung oder den Austausch verweigert
oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese
Abhilfen für den
Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
wären und wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person
des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
10.6. Von der Gewährleistung ausgenommen
sind Verschleißteile und
Zubehör (wie z.B. Datenträger,
Typenräder, etc.) sowie Reparaturen
infolge nicht autorisierter Eingriffe
Dritter. Werden
die Vertragsgegenstände in
Verbindung mit Geräten und/oder
Programmen Dritter eingesetzt, besteht
eine Gewährleistung
für Funktions-
und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände
nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
10.7. Über den Gewährleistungsrahmen
hinaus können zusätzliche
Garantieleistungen bestellt werden. Auch
für diese
Leistungen gelten die gegenständlichen
Bedingungen.
Für den Fall einer derartigen Garantie
erklärt der Auftragnehmer,
dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht
des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
11. Haftung
und Schadensersatz
11.1. Der Auftragnehmer
haftet nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber
nachzuweisen.
11.2. Für die Brauchbarkeit der
gelieferten Ware haften wir in keinem Falle.
11.3. Geräte und Anlagen bieten
stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung
von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstigen Vorschriften über
die Verwendung
der Geräte und Anlagen
wie z. B. Betriebsanleitungen
- insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen
und empfohlene Wartung - und
sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes
oder Dritter,
wie des Produzenten, Importeurs und dgl.,
vom Verwender
- auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse
und Erfahrungen - erwartet werden kann.
11.4. Die Haftung für mittelbare
Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Vermögensschäden,
Schäden durch Betriebsunterbrechung,
Verluste von Daten Zinsverluste sowie
Schäden durch Ansprüche
Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.5. Eine allfällige Haftung des
Auftragnehmers ist jedenfalls
betragsmäßig beschränkt
bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes
oder des Kaufpreises für
den jeweiligen Auftrag. Die
vom Auftragnehmer übernommenen
Verträge werden nur
mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen.
Eine darüber hinausgehende
Haftung des Auftragnehmers
ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Übersteigt der
Gesamtschaden die Höchstgrenze,
verringern sich die Ersatzansprüche
einzelner Geschädigter
anteilsmäßig.
11.6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über
entdeckte Fehler
der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem
Verlust jeglicher
Ansprüche unverzüglich
zu informieren. Schadenersatzansprüche
sind jedenfalls bei sonstigem Verfall
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend
zu machen.
11.7. Regressforderungen im Sinne des § 12
Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Auftragnehmers verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Vertragsrücktritt
12.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus
vom Auftraggeber zu vertretenden
Gründen nicht möglich
oder hält ein Auftraggeber
eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung gegenüber
dem Auftragnehmer nicht
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
sämtliche dadurch
entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
12.2. Für den Fall des Rücktrittes
hat der Auftragnehmer bei Verschulden
des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz
des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
12.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
ist der Auftragnehmer
von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
12.4. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu
berechtigt zu sein, vom Vertrag
zurück oder begehrt er seine
Aufhebung, so hat der Auftragnehmer
die Wahl, auf die Erfüllung
des Vertrages zu bestehen
oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im
letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet,
nach Wahl des
Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz
in Höhe
von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder
den
tatsächlich entstandenen Schaden
zu bezahlen.
13. Software
13.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile
oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen
und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares
und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
13.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist
der Auftraggeber - bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche
- nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zu gänglich zu machen oder zu anderen als den
ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source Code.
13.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für
die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss
vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den
Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden
Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine
Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen
ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten
von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
14. Gerichtsstand
und anwendbares Recht
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
14.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.
14.4. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen
ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel
der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
15. Datenschutz
und Adressenänderung
15.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung
des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Ä
nderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben,
solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft
nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet werden.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Auftraggeber erklärt,
dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit
hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu
nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden
ist.
16.2. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen
der Auftraggeber
haben keine Gültigkeit
und wird diesen hiermit ausdrücklich
widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich
nur aufgrund seiner AGB kontrahieren
zu wollen.
Wird ausnahmsweise die Anwendung der
AGB der Auftraggeber
schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen
nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den
AGB bleiben nebeneinander bestehen.
16.3. Höhere Gewalt oder andere
unvorhergesehene Hindernisse in
der Sphäre des Auftragnehmers
entbinden diesen von der Einhaltung
der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs-
und Verkehrsstörungen
im Bereich des Auftraggebers gelten auch
als höhere Gewalt und befreien
den Auftragnehmer für die
Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber
dadurch Ansprüche
auf Preisminderung entstehen.
16.4. Änderungen und Ergänzungen
zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von
diesem Schriftlichkeitsgebot
kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen
werden. Es wird festgehalten, dass
Nebenabreden nicht bestehen.
16.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB
unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Gültigkeit
der restlichen Bestimmungen
nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den
Vertragsteilen durch eine der unwirksamen
Bestimmung am
nächsten kommende und branchenübliche
Bestimmung zu
schließen. Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen
Verträgen zwischen dem Auftragnehmer
und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist
das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich
zuständige Gericht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers
zu klagen.
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